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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3551/05

Datum:
15.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3551/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1215.12K3551.05.00
 
Schlagworte:
Rückforderung; Rechtskraft; Strafverfahren; Verurteilung; Aufklärung; Amtsermittlung
Normen:
BBesG § 12 Abs 2 S 2; LBG NW § 51 Abs 1 S 1 (aF); VwVfG § 24 Abs 1
Leitsätze:

1. Die Rückforderungsvoraussetzungen liegen bei einem ehemaligen Beamten, dessen Beamtenverhältnis wegen einer strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes beendet ist, erst mit der Kenntnis des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils vor.

2. Zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Gerichtes.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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