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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2845/08

Datum:
04.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2845/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0304.12K2845.08.00
 
Schlagworte:
Berechtigtes Interesse, Feststellungsinteresse, Schadensersatz
Normen:
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Leitsätze:

Hat sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, ist die Anerkennung eines berechtigten Interesses für die Fortführung des Klageverfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt einer beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ausgeschlossen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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