Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2153/06

Datum:
15.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2153/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1215.12K2153.06.00
 
Schlagworte:
Vordienstzeiten; Rentenvorbehalt; Rückforderung; Vergleichsberechnung; Nur-Beamte; Ruhensregelung; Vorbehalt; Ärtzeversorgung
Normen:
BeamtVGVwV 1105; BeamtVG § 11; BeamtVG § 12; BeamtVG § 67 Abs 2 Satz 4; BeamtVG § 52 Abs 2; BeamtVG § 55 Abs 2
Leitsätze:

Ist der Versorgungsbescheid mit der Anerkennung von Vordienstzeiten mit einem Rentenvorbehalt versehen, darf die Festsetzungsbehörde auf der Grundlage des Vorbehalts und einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV das Ruhegehalt anderweitig festsetzen, wenn etwa zusätzliche Leistungen aus der Ärzteversorgung erfolgen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank