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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4316/08

Datum:
09.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4316/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1209.11K4316.08.00
 
Schlagworte:
Kriegsopferfürsorge; Kosten der Unterkunft; einmalige Beihilfe; Teppichboden
Normen:
BVG § 27a; SGB XII § 29 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

Zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft gemäß § 27a BVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können im Einzelfall auch die Kosten für die Erneuerung verbrauchten Teppichbodens gehören.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger 550,00 EUR für die Anschaffung und Verlegung neuen Teppichbodens zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 7/8, der Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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