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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 584/06

Datum:
28.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 584/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0528.10K584.06.00
 
Schlagworte:
Bestimmtheit der Baugenehmigung, An- und Abfahrtsverkehr, Konkretisierung, LKW-Verkehr, Immissionsrichtwerte, Mischgebiet, Untätigkeitsklage, Antrag auf Einschreiten
Normen:
§ 6 BauNVO, § 75 VwGO
 
Tenor:

Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung des Beklagten vom 12. Januar 2005 zur Nutzungserweiterung des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück S. Straße 240a in E. und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 19. Januar 2006 werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3., die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 
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