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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1826/08

Datum:
25.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1826/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0325.10K1826.08.00
 
Schlagworte:
Kleinkinderspielplatz, Herstellungspflicht, Wohngebäude, Gemeindliche Satzung, Wohnungseigentümer
Normen:
§ 9 Abs. 2 BauO NRW; § 61 Abs. 1 BauO NRW
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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