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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1825/08

Datum:
02.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1825/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0602.10K1825.08.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan, textliche Festsetzung, Öko-Pflaster, Bodenversiegelung, Befreiung, Grundzüge der Planung, Durchlässigkeitsbeiwert, vorläufiger Insolvenzverwalter
Normen:
§ 31 Abs. 2 BauGB; § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB; § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB; § 240 Satz 2 ZPO; § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO
 
Tenor:

Die Klage wird, soweit sie nicht zurückgenommen und das Verfahren insoweit eingestellt wurde, abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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