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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1689/07

Datum:
06.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1689/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0506.10K1689.07.00
 
Schlagworte:
Grenzbebauung, Doppelhaus, Abstandfläche, Wohnanbau, Terrasse, Bebauungsplan, Rücksichtnahmegebot, Verschattung
Normen:
§ 6 BauO NRW; § 15 Abs. 1 BauNVO
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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