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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 895/08

Datum:
04.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 895/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0904.9L895.08.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung, Cannabis, gelegentlicher Konsum
Normen:
§ 11 Abs. 7 FeV, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG
Leitsätze:

Im Rahmen des § 11 Abs. 7 FeV kommt es nur darauf an, dass die Nichteignung des Betroffenen objektiv feststeht. Der Wortlaut der Vorschrift ist dementsprechend einschränkend auszulegen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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