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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 870/08

Datum:
08.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 870/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0808.9L870.08.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung, Abstinenzzeit, Nichteignung
Normen:
§ 11 Abs. 7 FeV, § 3 Abs. 1 Satz 1 StV
Leitsätze:

Jedenfalls bis zum Ablauf der einjährigen Abstinenzfrist nach Nr. 9.5. Anlage 4 FeV kann von der Nichteignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 7 FeV ausgegangen werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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