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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 817/08

Datum:
17.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 817/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0717.9L817.08.00
 
Schlagworte:
Gaststätte, Gestattung, Loveparade
Normen:
§ 12 GastG, § 4 GastG, § 123 VwGO, Art. 12 GG
 
Tenor:

1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin entsprechend seinem Antrag eine Gestattung nach § 12 GastG auf Widerruf zum Betrieb von Ausschank- und Speiseständen auf dem Gelände (Flurstück ) zwischen den Grundstücken S.--------damm und , E. , aus Anlass der Veranstaltung „Loveparade" am 19. und 20. Juli 2008 zu erteilen. Die Genehmigung ist mit folgenden Maßgaben zu versehen:

a) Die Abgabe von Glasbehältnissen jeder Art sowie der Ausschank in Glasgefäßen sind nicht zulässig.

b) Die Zahl der in dem Gaststättenbetrieb befindlichen Personen ist auf maximal 1.500 beschränkt, für die acht Toiletten vorzuhalten sind.

c) In der vorgesehenen Umzäunung sind drei Notausgänge vorzusehen, zwei an der nördlichen Seite jeweils zur westlichen und östlichen Ecke und einer durch notfallmäßige Aufweitung des Eingangs im Südosten.

d) Der Eingang im Südwesten ist zehn Meter nach Norden zu verlegen, um die Erreichbarkeit der feuerwehrtechnischen Anlagen an der Grundstücksgrenze zu gewährleisten.

e) Die Betriebsdauer wird auf 24.00 Uhr beschränkt.

f) Das Abspielen oder Aufführen von Musik ist verboten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefon und Telefax übermittelt werden.

 
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