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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 786/08

Datum:
14.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 786/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0714.9L786.08.00
 
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis, Entziehung, Wohnort
Normen:
§ 3 Abs. 1 StVG, Art. 7 Abs. 1 Richtlinien 91/439/EWG
Leitsätze:

Keine Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verweis auf missbräuchlichen Führerschein-Tourismus, wenn in dem Führerschein ein Wohnort in dem Ausstellungsstaat eingetragen ist (Anpassung an EuGH, Urteil vom 28.06.2008 - RsC - 329/06 u. 343/06).

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Januar 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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