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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 52/07

Datum:
08.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 52/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1008.9K52.07.00
 
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis, Wohnort, Entziehung
Normen:
§ 3 Abs. 1 StVG, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG, Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG, Art. 9 RL 91/439/EWG
Leitsätze:

Nach der Rechtssprechung des EugH genügt es, wenn sich aus vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen ergibt, dass dort bei der Erteilung der Fahrerlaubnis die Wohnsitzvoraussetzungen nach Artikel 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG unbeachtet oder ungeprüft geblieben sind, nicht hingegen ob sie unabhänig hiervon tatsächlich gegeben waren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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