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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2513/05

Datum:
04.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2513/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0304.9K2513.05.00
 
Schlagworte:
Koppelungsvorschrift, Ausweisung, Terrorismus, Ermessen, Beurteilungsspielraum, PKK, Sicherheit
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 5 Abs. 4, AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 73 Abs. 2 und 3
Leitsätze:

1. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist im Fall des § 11 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen. Die Anwendung der letztgenannten Norm wird nicht durch die im gesamten Bereich des § 25 AufenthG enthaltenen besonderen Ausschlussregelungen verdrängt.

2. Eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, wenn das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG abschließend festgestellt wird, was die Verneinung eines Ausnahmefalls nach § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG mit einschließt.

3. § 54 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass die Vereinigung den Terrorismus in Form der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit des In- und Auslandes in der Bundesrepublik Deutschland noch aktuell unterstützt.

4. Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Ausländers das von der Vereinigung ausgehende (latente) Gefährdungsrisiko potenziell erhöht.

5. § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG ist seiner Natur nach eine Koppelungsvorschrift.

6. Eine ordnungsgemäße Beurteilung bzw. Ermessensausübung im Rahmen des § 5 Abs. 4 AufenthG seitens der Ausländerbehörde erfordert grundsätzlich eine Beteiligung der in § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG genannten Stellen.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.3.2008 -9 K 2513/05-, I. Instanz

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. Juli 2005 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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