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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2495/07

Datum:
27.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2495/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0827.9K2495.07.00
 
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis, Entziehung, Feststellungsverfügung
Normen:
§ 58 VwGO, § 3 Abs 1 StVG, § 28 Abs 4 Nr 3 und 4 FeV
Leitsätze:

Eine EU-Fahrerlaubnis kann auch dann nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen werden, wenn der Betreffende von Anfang an nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt war. § 3 Abs. 1 StVG enthält die Ermächtigung für eine entsprechende deklaratorische Feststellungverfügung in diesem Fall.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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