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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1944/07

Datum:
18.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1944/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0318.9K1944.07.00
 
Schlagworte:
Bußgeldbescheid, Punktebewertung, Feststellung
Normen:
§ 43 VwGO, § 28 StVG, § 59 FeV, § 4 StVG
Leitsätze:

Eine gegen die Bußgedlbehörde gerichtete Klage auf Feststellung, dass ein mit einem Bußgeldbescheid geahndeter Verkehrsverstoß mit einer bestimmten Punktebewertung im Verkehrszentralregister einzutragen ist, ist unzulässig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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