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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 592/08

Datum:
19.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 592/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0619.7L592.08.00
 
Schlagworte:
Feststellungsbescheide im Krankenhausrecht, Fortschreibung, Drittwiderspruch, aufschiebende Wirkung
Normen:
KHGG NRW § 16 Abs. 3
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 Tagesklinikplätzen im Klinikum der Beigeladenen im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen angefochten worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 24.750 Euro festgesetzt.

 
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