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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 29/08

Datum:
20.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 29/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0220.7L29.08.00
 
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, Fahrerlaubnis, beschränkte Fahrerlaubnis, Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.875,00 Euro festgesetzt.

 
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