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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 201/08

Datum:
07.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 201/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0407.7L201.08.00
 
Schlagworte:
Sportwetten, neu, 2008, Erstreckung auf ganz NRW unzulässig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 811/08 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die gewerbliche Annahme und Vermittlung von Sportwetten auch in jeder anderen Betriebsstätte außer der in der J.--------straße 72a in H. untersagt worden ist. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt ¾ und der Antragsgegner ¼ der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 
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