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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der °°°° geborene Kläger erwarb am 00.00.0000 die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, M und L.
3Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 8 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem 9. Januar 2004 schriftlich verwarnt und über die Möglichkeit eines Punkteabzuges durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle weiterer Verkehrsverstöße, die zu 14 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister führten, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen müsse. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Punktereduzierung machte der Kläger keinen Gebrauch.
4Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im September 2005 einen Stand von insgesamt 16 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 21. November 2005 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - innerhalb einer gesetzten Frist auf und entzog diesem mit Verfügung vom 24. Februar 2006 die Fahrerlaubnis, weil er die Teilnahmebescheinigung über das Aufbauseminar nicht vorgelegt hatte.
5Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren die Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte (Aufbauseminar vom 13. April 2006 bis zum 2. Mai 2006), hob der Beklagte die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf.
6Mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 8. August 2007 (32 Ds 7 Js 765/06 - 355/07) wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, was - nach Rechtskraft des Urteils - zu einer Eintragung von weiteren 7 Punkten ins Verkehrszentralregister führte.
7Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2008 die Fahrerlaubnis, weil er mit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen sei.
8Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 2008 Klage und ersuchte gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2008 (7 L 680/08) zurückgewiesen.
9Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er selbständiger Schrotthändler und deshalb notwendigerweise auf die Benutzung seines LKW-Pritschenwagen angewiesen sei. Dementsprechend habe auch das Landgericht im Berufungsverfahren das Fahrverbot nicht auf diesen LKW- Pritschenwagen erstreckt, um ihm ausdrücklich die Möglichkeit der Berufsausübung zu gewährleisten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er seit dem Vorfall vom 29. Oktober 2006 nicht wieder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch habe er sich bei der beruflichen Nutzung des Kraftfahrzeugs nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe an einer Führerscheinberatung teilgenommen. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
10Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
11die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er weist ergänzend daraufhin, dass der Kläger inzwischen mit 32 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sei. Im Übrigen ließen die rechtlichen Vorgaben keine andere Entscheidung zu.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 680/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, nachdem er mit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer im Einzelnen im Beschluss vom 8. Juli 2008 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 680/08) dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf und auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.
19Weitere Gesichtspunkte hat der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens nicht geltend gemacht; er hat auch gegen den Beschluss der Kammer Rechtsmittel nicht eingelegt. Ferner ist er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so dass neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht aufgetreten sind.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.
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