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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1823/06

Datum:
27.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1823/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0227.7K1823.06.00
 
Schlagworte:
Röntgenverordnung, Verwaltungsgebühren, Gebührenfreiheit, Kostenfreiheit, Sozialleistungsträger, Sozialleistungen, Bundesknappschaft, Knappschaft Bahn See, bundesunmittelbare Körperschaft, Ärztekammer
Normen:
§ 8 GebG NRW, § 64 SGB X
 
Tenor:

Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. September 2005, 29. September 2005 und 25. Januar 2006 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, 1.125 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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