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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1448/08

Datum:
02.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1448/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0902.7K1448.08.00
 
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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