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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 724/08

Datum:
16.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 724/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0716.5L724.08.00
 
Schlagworte:
Zustellungsurkunde, Aktenzeichen, Identifizierung, Bescheide, Briefumschlag, Sichtfenster, Klagefrist
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1, LZG NW § 3, ZPO § 180, ZPO 182
Leitsätze:

Werden mehrere Bescheide mittels einer Zustellungsurkunde zugestellt, so muss aus den auf dem Umschlag und der Zustellungsurkunde einzutragenden Aktenzeichen erkennbar sein, welche Bescheide zugestellt werden sollen

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2955/07 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

 
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