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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 53/07

Datum:
27.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 53/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0227.5K53.07.00
 
Schlagworte:
Rettungsfenster, Atypik, Abweichung
Normen:
BauO NRW § 40 Abs. 4, § 73 Abs. 1
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 28. November 2006 verpflichtet, der Klägerin die am 30. November 2005 beantragte Baugehmigung zur Grundriss- und Fassadenänderung zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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