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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3955/05

Datum:
17.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3955/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0117.5K3955.05.00
 
Schlagworte:
Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 123, AO § 175, AO § 361 Abs. 3
Leitsätze:

Für das Begehren eines Gewerbesteuerpflichtigen und Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides ohne Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 AO ist nur das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO statthaft. Eine darauf gerichtete Klage ist unzulässig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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