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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1890/06

Datum:
17.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1890/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0417.5K1890.06.00
 
Schlagworte:
offene Bauweise, Doppelhaus, Doppelhaushälfte, Anbaubaulast, grenzständig, Nachbarschutz
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2
Leitsätze:

Die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne Einverständnis des angrenzenden Nachbarn verstößt gegen die bauplanerische Festsetzung "offene Bauweise", der insoweit nachbarschützender Charakter zukommt.

 
Tenor:

Die der Beigeladenen erteilte Baugehmigung des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 23. Mai 2006, berichtigt durch Bescheid vom 22. Juni 2006 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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