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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 764/08

Datum:
31.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 764/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0731.4L764.08.00
 
Schlagworte:
Universitätsklinikum, Schließung
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben,

die vom Vorstand der Antragsgegnerin am 15. Mai 2008 beschlossene und durch Beschluss vom 25. Juni 2008 bestätigte rechtsförmliche Schließung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am L. C. -M. zum 31. Juli 2008 zu unterlassen,

die faktisch vollzogene Schließung des stationären Bereichs der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe durch geeignete Maßnahmen vorläufig rückgängig zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert beträgt 30.000 EUR.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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