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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 214/07

Datum:
26.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 214/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0526.4K214.07.00
 
Schlagworte:
Lehramtsbefähigung, Anerkennung, Zeugnis
Normen:
OVP-B § 14, § 42, § 27
Leitsätze:

Zum Anspruch eines Lehrers auf eine Bescheinigng über eine weitere Lehramtsbefähigung im Zeugnis über die bestandene zweite Staatsprüfung für ein Lehramt.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu erteilen, in dem neben der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule auch der Erwerb der Lehrbefähigung für das "Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen" zum 00.00.0000 bescheinigt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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