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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1940/06

Datum:
15.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1940/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1015.4K1940.06.00
 
Schlagworte:
Ruf, Professur, Verwaltungsakt, Leistungsklage, Berufungsliste, Berufung, Berufungsverhandlungen
Normen:
HG (2005) § 47 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

Zu einem Anspruch auf Erteilung eines Rufes für eine Professur

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob dem Kläger für die am 13. Februar 2002 ausgeschriebene Professur für das Fach Gesang im Studiengang Musiktheater/Gesang an der G. Hochschule F. ein Ruf erteilt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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