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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 535/05

Datum:
18.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 535/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0418.3K535.05.00
 
Schlagworte:
Beihilfe, Pflegeaufwendungen, stationärer Heimaufenthalt, Fürsorge, Sozialhilfe, Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes, Fürsorgeermessen
Normen:
§ 5 Abs. 7, § 12 Abs. 5 BVO NW. Art. 33 Abs. 5 GG
Leitsätze:

Reichen die Bezüge -hier Versorgungsbezüge-, die Leistungen der Beihilfe und die obligatorische Pflegeversicherung zur Deckung der Kosten für einen stationären Pflegeheimaufenhtalt einschließlich eines Minimums an Lebenskomfort nicht aus, hat der Fürsorgegeber im Rahmen seines Fürsorgeermessens für Abhilfe zu sorgen, soweit der Beihilfeberechtigte unverschuldet in die Notsituation geraten ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt F. vom 30. Juli 2004 und 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005, soweit in diesen Bescheiden die Gewäh-rung weiterer Beihilfeleistungen zu den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt worden ist, verpflichtet, die Beihilfeanträge der Klägerin vom 3. Juli 2004 und 11. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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