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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3325/07

Datum:
22.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3325/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0222.3K3325.07.00
 
Schlagworte:
Beihilfefähigkeit, Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, Ermächtigungsgrundlage, Willensbildung, Meditonsin, Erkältungskrankheiten
Normen:
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NW in der ab dem 1.1.2007 geltenden Fassung; § 34 SGB V
Leitsätze:

Die Gewährung einer Beihilfe für nichtverschreibungspflichtige Medikamente - hier zur Behandlung einer Rachenerkrankung bzw. eines grippalen Infekts - ist nach der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung NW nicht wirksam ausgeschlossen.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 4. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. Juni 2007 zu den Aufwendungen für die Beschaffung des Präparats Meditonsin eine Beihilfe in Höhe von 12,57 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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