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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2953/07

Datum:
22.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2953/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0222.3K2953.07.00
 
Schlagworte:
Beihilfefähigkeit, Ausschluss verschreibungspflichtiger Medikamente, Ermächtigungsgrundlage, Willensbildung, AMR, Viagra
Normen:
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a BVO NW in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung; § 34 Abs. 1 SGB V, AMR
Leitsätze:

Die Gewährung einer Beihilfe für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion ist auch nach der ab dem 01. Januar 2007 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung NW nicht wiksam ausgeschlossen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. Mai 2007 eine weitere Beihilfe zu dem Präparat Viagra in Höhe von 32,31 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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