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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 254/08

Datum:
14.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 254/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1114.3K254.08.00
 
Schlagworte:
Beihilfefähigkeit, Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, Ermächtigungsgrundlage, Willensbildung
Normen:
§ 4 Abs 1 Nr 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NW in der ab dem 1.1.2007 geltenden Fassung, § 34 SGB V
Leitsätze:

Die Gewährung einer Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ist nach der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung NW auch weiterhin, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht wirksam ausgeschlossen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 11. April 2007 und 11. September 2007 sowie unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 verpflichtet, zu den Aufwendungen für die Beschaffung der Präparate Nystaderm Creme, Buscopan Plus, Berberil N Edo, Vividrin, Sinupret forte, Ratiopharm Nasenspray, Hydroderm Waschungen, Nagel Batrafen Lösung und Dibromol Tinktur eine Beihilfe in Höhe von 152,87 EUR zu gewähren.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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