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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 886/08

Datum:
28.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 886/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0828.2L886.08.00
 
Schlagworte:
Erziehungshilfe, Mitarbeit, Einstellung
Normen:
§ 41 SGB VIII, § 34 SGB VIII
Leitsätze:

Dass bei einer Maßnahme der Erziehungshilfe (hier: Heimerziehung) Rückschläge wegen ungenügender Mitarbeit des Hilfebedürftigen zu verzeichnen sind, liegt in der Natur der Sache; dies allein rechtfertigt die vollständige Einstellung jeglicher Hilfe - abgesehen von einer völligen Verweigerungshaltung - in der Regel aber nicht.

 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige die Jugendhilfemaßnahme Heimerziehung über den 31. Juli 2008 hinaus zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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