Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3211/08

Datum:
16.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3211/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1016.2K3211.08.00
 
Schlagworte:
Hundesteuer, Existenzminimum, Verhältnismäßigkeit
Normen:
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG
Leitsätze:

1. Die Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Pflicht zur Zahlung einer Steuer verletzt dann nicht die allgemeine Handlungsfreiheit, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Steuerbelastung verhältnismäßig ist.

2. Eine Steuer ist dann unverhältnismäßig, wenn sie aus demjenigen zu bezahlen ist, was der Staat dem Einzelnen zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins als Existenzminimum zur Verfügung stellt.

3. Da die Hundesteuer bei der Bestimmung des Existenzminimums nicht berücksichtigt wird, ist deren Erhebung bei denjenigen, die ihren Lebensunterhalt aus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich garantierten Existenzminimum bestreiten müssen, unverhältnismäßig.

4. Dies gilt auch bei Haltung von Hunden, die aufgrund bestimmter Rasse- oder anderer Merkmale einer erhöhten Besteuerung unterliegen.

 
Tenor:

Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 10. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit ab dem 1. August 2007 Hundesteuerbeträge festgesetzt werden, welche einen monatlichen Hundesteuerbetrag in Höhe von 12,00 Euro übersteigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank