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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 1700/07

Datum:
03.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1700/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0403.2K1700.07.00
 
Schlagworte:
gewöhnlicher Aufenthalt
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Zuzugs. Zu diesem Zeitpunkt muss der Betroffene tatsächlich einen neuen Aufenthalt begründen und darüber hinaus die Absicht haben, bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens am Ort dieses neuen Aufenthaltes den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben. Bei Minderjährigen wird der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig durch die personensorgeberechtigten Eltern bestimmt. Ob die mit der tatsächlichen Aufenthaltsbegründung verbundene Absicht sich -rückschauend betrachtet- auch verwirklicht, spielt keine Rolle. Von Vornherein bestehende objektive tatsächliche Hinderungsgründe können der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegenstehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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