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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 1395/04

Datum:
23.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1395/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1023.2K1395.04.00
 
Schlagworte:
Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Rückwirkung; Vergnügungssteuer; Vertrauensschutz
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze:

1. Das rückwirkende Inkrafttreten einer Vergnügungssteuersatzung (hier: Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot beachtet ist.

2. Musste der Steuerpflichtige grundsätzlich mit einer rückwirkenden Heranziehung zur Vergnügungssteuer rechnen, steht ihm Vertrauensschutz soweit zu, als er durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung nicht stärker belastet werden darf als nach der früheren - unwirksamen - Satzung.

3. Dieser Vertrauensschutz bezieht sich auf den Steuergegenstand nach der früheren - unwirksamen - Satzung. Erfolgte nach der früheren - unwirksamen - Satzung die Besteuerung je Geldspielgerät und angefangenem Kalendermonat, hat eine rückwirkende Heranziehung zur Vergnügungssteuer auszuschließen, dass eine höhere als die bisherige Besteuerung je Geldspielgerät und Kalendermonat erfolgt.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar 2003 und die Änderungsbescheide vom 18. Februar 2003 und vom 16. Januar 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 und des Schriftsatzes vom 10. Mai 2007 (Steuerjahr 2003) und der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2004 und der Änderungsbescheid vom 16. Januar 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 und des Schriftsatzes vom 10. Mai 2007 (Steuerjahr 2004) werden aufgehoben, soweit der Beklagte die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für das Steuerjahr 2003 in Höhe von 23.416,54 Euro und für das Steuerjahr 2004 in Höhe von 24.525,36 Euro festgesetzt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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