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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 923/08

Datum:
20.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 923/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1120.1L923.08.00
 
Schlagworte:
Abordnung, Lehrer, Personalrat, Personalvertretung, Mitbestimmung, Zustimmung, mitbestimmungspflichtig, vorläufige Regelung, vorläufig, Vorläufigkeit, endgültig, Widerrufsvorbehalt, Schuljahr, Schulhalbjahr
Normen:
LPVG § 66 Abs. 8, § 72 Abs. 1 Satz 1 nr. 6, § 91 Abs. 3; BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
Leitsätze:

1. Wird eine bereits ausgesprochene Abordnung um eine weiteres Schuljahr verlängert, ist diese weitere Abordnung ungeachtet des Wortlautes des § 91 Abs. 3 LPVG mitbestimmungspflichtig, da anderenfalls - den Gesamtzeitraum beider Abordnungen betrachtet - in der Sache Mitbestimmungsrechte vereitelt würden.

2. Eine vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG, mit der ein Lehrer an eine andere Schule abgeordnet wird, ist im Regelfall nur dann zuläsig, wenn ihre Geltungsdauer bis zum Abschluss des zügig zu gestaltenden Mitbestimmungsverfahrens begrenzt wird. Eine entsprechende vorläufige Regelung ist daher regelmäßig in der Weise zu befristen, dass sie spätestens mit dem Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres endet, wenn nach Lage des Falles mit dem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens bis zum Ende des Schulhalbjahres zu rechnen ist.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. August 2008 - 1 K 4070/08 - gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 28. Juli 2008 wird angeordnet.

1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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