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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 82/08

Datum:
07.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 82/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0307.1L82.08.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Auswahlentscheidung, Leistungsvergleich, ältere Beurteilung, frühere Beurteilung, Vorbeurteilung, niedrigeres statusrechtliches Amt, Beförderung, verbraucht
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG NRW § 7 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Auswahlentscheidung zwischen aktuell gleichbeurteilten Mitbewerbern ist rechtswidrig, wenn die ältere dienstliche Beurteilung in einem rangniedrigeren Amt mit der Begründung nicht berücksichtigt wurde, auf ihrer Grundlage sei bereits befördert worden.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine der ihm für Januar 2008 zugewiesenen und noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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