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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 610/08

Datum:
22.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 610/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1022.1L610.08.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Beförderung, Polizei, Hilfskriterium, Hilfskriterien, Beförderungsdienstalter, Dienstalter, Lebensalter, Frauenförderung, Vorsprung, Unterschiede
Normen:
GG Art 33 Abs 2, LBG NRW § 7 Abs 1, LBG NRW § 25 Abs 6 Satz 2, VwGO § 123
Leitsätze:

1. Bei einem Qualifikationsgleichstand von Beförderungsbewerbern kann die Bewerberauswahl anhand von Hilfskriterien getroffen werden. Dabei ist es unbedenklich, dem Hilfskriterium "Beförderungsdienstalter" das höchste Gewicht beizumessen.

2. Die Feststellung "deutlicher Unterschiede" zu Gunsten eines männlichen Bewerbers, die bei gleicher Qualifikation männlicher und weiblicher Bewerber zu einer Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW führen, ist aufgrund einer Einzelfallprüfung zu treffen, in die alle - jeweils relevanten - Hilfskriterien entsprechend ihrem Gewicht einzubeziehen sind.

3. Ist für die Bewerberauswahl zuvörderst das Hilfskriterium "Beförderungsdienstalter" maßgeblich, reicht ein Vorsprung des männlichen Bewerbers beim Beförderungsdienstalter von weniger als fünf Jahren (hier: 2 Monate) auch unter Berücksichtigung eines mitunter deutlich höheren Lebens- und Dienstalters (hier: 10 Jahre und 6 Monate bzw. 8 Jahre und 2 Monate) grundsätzlich nicht aus für die Annahme deutlicher Unterschiede im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 - und vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 1 L 505/08 - ).

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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