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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 505/08

Datum:
06.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 505/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0606.1L505.08.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Polizei, Beförderung, Frauenförderung, Frauenquote, Auswahl, Hilfskriterien, Dienstalter, Beförderungsdienstalter, Lebensalter
Normen:
LBG NRW § 25 Abs. 6 Satz 2
Leitsätze:

1. Bei einem Qualifikationsgleichstand von Beförderungsbewerbern kann die Bewerberauswahl anhand von Hilfskriterien getroffen werden. Dabei ist es unbedenklich, dem Hilfskriterium "Beförderungsdienstalter" das höchste Gewicht beizumessen.

2. Die Feststellung "deutlicher Unterschiede" zu Gunsten eines männlichen Bewerbers, die bei gleicher Qualifikation männlicher und weiblicher Bewerber zu einer Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW führen, ist aufgrund einer Einzelfallprüfung zu treffen, in die alle - jeweils relevanten - Hilfskriterien entsprechend ihrem Gewicht einzubeziehen sind.

3. Der mit einem - außergewöhnlich - höheren allgemeinen Dienst- und Lebensalter verbundene Vorsprung eines männlichen Bewerbers an Berufs- und Lebenserfahrung (hier: 19 bzw. 15 Jahre) kann ein derartiges Gewicht erlangen, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung gegenüber dem Belang der Frauenförderung durchsetzt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Dienstherr einem anderen Hilfskriterium (hier: Beförderungsdienstalter) im Rahmen des Auswahlverfahrens ein höheres Gewicht beigemessen hat und der männliche Bewerber auf der Ebene dieses Hilfskriteriums nur über einen geringfügigen Vorsprung verfügt, der für sich genommen noch keinen deutlichen Unterschied zu Gunsten des männlichen Bewerbers ausmacht (hier: 2 Jahre und 8 Monate). Entscheidend ist insofern, ob der Vorsprung des männlichen Bewerbers bei den nachrangigen Hilfskriterien von einer solchen Dominanz ist, dass - insgesamt betrachtet - ein nur geringfügiger Vorsprung bei dem zuerst herangezogenen Hilfskriterium hierdurch übertroffen wird und die Auswahlerwägungen des Dienstherrn insofern nicht in sich widersprüchlich erscheinen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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