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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 324/08

Datum:
30.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 324/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0630.1L324.08.00
 
Schlagworte:
Beförderung, Stellenbesetzung, Planstelle, Bestenauslese, Bewerberauswahl, höherwertiger Dienstposten, Beförderungsdienstposten, Innehaben, Innehabung, Leistungsgrundsatz, Funktionszuordnung, Funktionszuordnungserlass, Funktion, Funktionsvorbehalt, Funktionsbewertung, Vertrauen, Vertrauensschutz, Polizei
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG NRW § 7 Abs. 1
Leitsätze:

1. Beförderungsentscheidungen sind grundsätzlich an Hand einer Bestenauslese zu treffen. Ausnahmsweise kann eine Bewerberauswahl allein ausgerichtet an der Innehabung eines höherwertigen Dienstpostens zulässig sein, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits auf Grund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Dies gilt auch für Beförderungen im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei nach Inkrafttreten der neuen Funktionszuordnung zum 1. Januar 2007.

2. Hinsichtlich der Bewertung eines Dienstpostens steht dem Dienstherrn ein sehr weitgehendes Bewertungsermessen zu. Soweit in der neuen Funktionszuordnung grundsätzlich nur Dienstposten mit regelmäßigen Leitungsfunktionen im Arbeitsalltag, nicht aber mit lediglich vertretender Leitungsfunktion den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 g.D. zugeordnet wurden, ist dies - gemessen an dem verfolgten Zweck der "Stärkung der Führung" und der angemessenen Aufteilung der Planstellen zwischen Führungsfunktionen und Fachkarrieren - nicht ermessensfehlerhaft.

3. Wird das Innehaben einer nach A 12 oder A 13 BBesO bewerteten Funktion im Wege eines Funktionsvorbehaltes als Vorausetzung für die Planstellenvergabe gemacht, ist für die Beförderungsentscheidung grundsätzlich die Bewertung der Dienstposten maßgeblich, die die Beförderungsbewerber gegenwärtig inne haben; das Innehaben einer höherwertigen Funktion in der Vergangenheit ist insofern unerheblich.

4. Das allgemeine Vertrauen, dass ein einmal ausgeübter Dienstposten in seiner Wertigkeit unverändert bleibt, genießt keinen generellen Schutz. Der Dienstherr kann aufgrund seines Bewertungsermessens eine einmal vorgenommene Funktionsbewertung grundsätzlich nachträglich wieder ändern.

5. Der durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 1. Februar 2007 eingeräumte Vertrauensschutz kommt nur den Beamten zu Gute, die eine Herabsetzung ihrer Funktion im Rahmen der neuen Funktionszuordnung erfahren haben.

6. Macht der Dienstherr eine Beförderung davon abhängig, dass der Bewerber bereits eine dem angestrebten statusrechtlichen Amt entsprechende Funktion ausübt, so wird das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nicht tangiert, wenn der Beamte, der ein solches Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Chance hatte, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen zu lassen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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