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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 301/08

Datum:
08.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 301/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0508.1L301.08.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Beförderung, Auswahlentscheidung, Leistungsvergleich, Beurteilung, Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung, Vergleichbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG § 7 Abs. 1
Leitsätze:

1. Anlassbeurteilungen wegen einer Beförderungsentscheidung sind im Beurteilungssystem der Polizei nur in engen Grenzen vorgesehen. Ein Anlass für die Erstellung einer solchen Beurteilung besteht insbesondere dann nicht, wenn alle Mitbewerber über aktuelle, vergleichbare Regelbeurteilungen verfügen. In diesem Fall ist unmittelbar auf der Grundlage der Regelbeurteilungen der im Rahmen der Beförderungsentscheidung erforderliche Leistungsvergleich durchzuführen.

2. Aufgrund der Vergleichbarkeit der im Bereich der Polizei in unterschiedlichen Statusämtern erzielten (Regel-)Beurteilungen ist daher die Erstellung von Anlassbeurteilungen wegen einer Beförderungsentscheidung für solche Mitbewerber, die aktuell über eine in einem niedrigeren Statusamt erzielte dienstliche Regelbeurteilung verfügen, allein aus diesem Grunde nicht zulässig.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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