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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1422/08

Datum:
15.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1422/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1215.1L1422.08.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Auswahlentscheidung, Personalrat, Personalratsbeteiligung, Mitbestimmung, Zustimmung, Ausschärfung, Ausschöpfung, Beurteilung, Beurteilungen, Beurteilungsspielraum, Eignungsvorsprung, Konkurrentenmitteilung, Auswahlerwägungen, Dokumentation, dokumentieren
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG § 7 Abs. 1, LPVG §§ 65 Abs. 1, 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Wird im Zuge eines Konkurrentenstreitverfahrens eine Auswahlentscheidung nur wegen formeller Gründe (hier: wegen der Missachtung von Dokumentations- und Mitteilungspflichten gegenüber dem unterlegenen Bewerber) vom angerufenen Verwaltungsgericht beanstandet, bedarf es nach der Ausbesserung des formellen Mangels bei im Übrigen gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung des Personalrates zu der beabsichtigten Stellenbesetzung.

2. Die aufgrund einer inhaltlichen Ausschärfung von Beurteilungen gewonnenen tragenden Auswahlerwägungen müssen ausreichend dokumentiert und dem unterlegenen Bewerber mitgeteilt werden oder zumindest durch die Möglichkeit der Akteneinsicht zugänglich sein.

3. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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