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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1294/08

Datum:
05.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1294/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1205.1L1294.08.00
 
Schlagworte:
Dienstpostenkonkurrenz, Umsetzung, Anordnungsgrund
Leitsätze:
In den Fällen der sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz fehlt es in aller Regel am Vorliegen des Anordnungsgrundes.
 
Tenor:

Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird

Herr I. -V. K. , zu laden über: Polizeipräsidium C. , V1.-----straße 35, C. ,

beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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