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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1262/07

Datum:
17.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1262/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0317.1L1262.07.00
 
Schlagworte:
Beförderung, Dienstposten, Beförderungsdienstposten, Bestenauslese, Leistungsgrundsatz, Funktion
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG § 7
 
Tenor:

Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Regierungsamtsrätin B. T. -U. , L. T1. 10 a, 48151 N. beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 g. D. BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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