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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1160/08

Datum:
09.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1160/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1209.1L1160.08.00
 
Schlagworte:
Vorwegnahme der Hauptsache, Konkurrentenstreit, Konkurrenz, Beamter, Beamte, Angestellter, Angestellte, Stellenbesetzung, Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123; BAT § 22 Abs. 2
Leitsätze:

1. Der Antrag auf eine "vorläufige" Besetzung einer streitbefangenen Stelle mit dem Antragsteller beinhaltet eine grundsätzlich unzulässige (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache.

2. In Fällen der Konkurrenz zwischen Beamten und Angestellten entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Besetzung der Stelle mit dem Angestellten. "Besetzt" in diesem Sinne ist eine Stelle dann, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist, d.h. wenn ihm die Stelle rechtswirksam auf Dauer übertragen wird.

3. Dem unterlegenen Konkurrenten steht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch darauf zu, dass eine bereits besetzte Stelle wieder freigemacht wird, wenn durch das Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers, die Möglichkeit effektiven Rechtsschutz zu erlangen, vereitelt worden ist, oder wenn der Arbeitgeber und der Konkurrent, dem die Stelle übertragen wurde, kollusiv zusammengewirkt haben.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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