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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 84/06

Datum:
09.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 84/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0409.1K84.06.00
 
Schlagworte:
Entlassung, Probebeamter, Beamter auf Probe, Bewährung, Nichtbewährung, Eignung, Beurteilung, Verbot, Führung, Dienstgeschäfte, Erledigung
Normen:
LBG NRW § 34 Abs 1 Nr 2, LBG NRW § 63 Abs 1
Leitsätze:

Entlassung eines Beamten auf Probe aufgrund mangelnder Bewährung und Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

 
Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit er das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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