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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5524/08

Datum:
25.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 5524/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1125.1K5524.08.00
 
Schlagworte:
Verweisung, Rechtsweg, Disziplinarkammer, Disziplinargericht, Disziplinargerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2
Leitsätze:

Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Verwaltungsgericht an die zuständige Disziplinarkammer eines anderen Verwaltungsgerichts ist zulässig und erfolgt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG.

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an die zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 
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