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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5178/08

Datum:
24.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 5178/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1024.1K5178.08.00
 
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit, Verweisung, Wohnsitz, Einstellung, Übernahme, Beamtenverhältnis, Begründung, Entstehung
Normen:
VwGO § 52 Nr. 4 Satz 1, GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses beziehen.

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E. .

 
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